Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lugau über die öffentliche Auslegung
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lugau über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Wiesenweg, Teilfläche des Flurstückes von 30/22, Ursprung“
Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 06.02.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Wiesenweg, Teilfläche des Flurstückes von 30/22, Ursprung“, Stadt Lugau, in der Fassung von Januar 2023 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt und hat die Entwicklung eines Wohnstandortes für drei bis vier Einfamilienhäuser zum Ziel.
Dementsprechend wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
13.03.2023 bis 14.04.2023
in der Stadtverwaltung Lugau, Obere Hauptstraße 26, 09385 Lugau während der nachfolgend genannten Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 08.30 bis 11.30 Uhr
Dienstag 08.30 bis 11.30 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch 08.30 bis 11.30 Uhr
Donnerstag 08.30 bis 11.30 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder wahrend der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift in der Stadt vorgebracht werden,
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Parallel dazu können auf der Internetseite der Stadt Lugau unter www.stadt-lugau.de und im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de die vollständigen Planunterlagen eingesehen werden.
Weikert
Bürgermeister